Klimaschutzoffensive (KSO): Sehr geehrter Herr Kahnt, in den vergangenen Wochen standen für Händlerinnen und Händler immer wieder die neuen Vorgaben auf der Agenda, die mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) einhergehen. Was kommt da auf die Unternehmen konkret zu?

Steffen Kahnt: Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Rückgabe von alten Elektrogeräten. Hier gibt es sowohl für den Online-Handel als auch im stationären Handel neue Vorgaben durch die Gesetzes-Novelle. Neu ist vor allem, dass jetzt auch Supermärkte und Lebensmitteldiscounter mit einer Ladengröße ab 800m2 zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind, sofern sie mindestens einmal pro Jahr selbst Elektrogeräte verkaufen. Das trifft sicherlich auf den Großteil der Lebensmittelmärkte zu. Für Baumärkte und den Elektrofachhandel, die ja schon lange entsprechende Geräte zurücknehmen, ändert sich hingegen nicht so viel wie für den Lebensmitteleinzelhandel.

KSO: Kann ich als Kunde also ab sofort zum Supermarkt um die Ecke gehen und all meine in die Jahre gekommenen Geräte loswerden?

Kahnt: Es kommt darauf an. Supermärkte und Discounter, die bisher noch keine Elektrogeräte verkauft haben, müssen dies erst ab dem 1. Juli 2022 tun. Hier gibt es eine Übergangfrist. Außerdem müssen pro Kunde nur maximal 3 Altgeräte der gleichen Geräteart mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm zurückgenommen werden.

KSO: Was ändert sich mit den neuen Vorgaben für das Kunden- oder Verkaufsgespräch im stationären Handel? Was kommt da beispielweise auf die Mitarbeiter:innen in den Geschäften zu?

Kahnt: In der Tat haben die neuen Regelungen auch Auswirkungen auf das Verkaufsgespräch. Bei Abschluss eines Kaufvertrages im Geschäft vor Ort müssen die Handelsunternehmen ihren Kundinnen und Kunden in jedem Fall über die Möglichkeit informieren, dass ihre Altgeräte unentgeltlich zurückgenommen werden. Zudem muss ich sie auch explizit danach fragen, ob sie beabsichtigen ein Altgerät entsprechend zurückzugeben.

KSO: Wie sieht es denn beim Onlinehandel aus?

Kahnt: Diese Regeln gelten hier ebenso. Ich muss Kundinnen und Kunden sowohl über die Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe informieren als auch explizit nachfragen, ob Sie beim Erhalt des neuen Gerätes ein altes zurückgeben möchten.

Im Online-Verkauf bin ich auch zur unentgeltlichen Rücknahme von größeren Elektroaltgeräten wie z.B. Bildschirmgeräten, Waschmaschinen etc. verpflichtet, sofern meine Verkaufsfläche mehr als 400m2 beträgt. Dabei zählen als Verkaufsfläche auch alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.

Die unentgeltliche Rücknahme bedeutet aber nicht, dass ich das alte Gerät etwa noch demontieren muss oder das neue anschließe oder anliefere. Hier können weiterhin Zusatzleistungen berechnet werden.

KSO: Eine letzte Frage: ich weiß ja als Kunde nicht immer gleich, ob der Supermarkt nun über 800m2 Fläche hat und hier schon mal Elektrogeräte verkauft wurden. Wie erkenne ich, ob eine unentgeltliche Rückgabe bei dem Händler möglich ist?

Kahnt: Für eine einheitliche Kennzeichnung der Rücknahmestellen für die Elektrogeräte gibt es das sog. „Stecker-Batterie-Logo“. Dieses muss sowohl im stationären Geschäft, als auch im Webshop genutzt werden.

 

Der Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) ist die berufspolitische und fachliche Interessenvertretung des technisch orientierten Fachhandels in Deutschland. Der Verband vertritt die Interessen von 19.000 Einzelhandelsunternehmen mit 23.000 Arbeitsstätten und 100.000 Beschäftigten aus den Branchen.

Das Stecker-Batterie-Logo finden Sie hier zum kostenlosen Download.