
Für den Erwerb kleinerer PV-Anlagen gelten seit dem 1. Januar 2023 vereinfachte Steuerregeln, die den Ausbau der Solarenergie in Deutschland voranbringen sollen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundesrat im Dezember 2022 gebilligt. Nach der neuen Regelung wird keine Umsatzsteuer mehr fällig für den Erwerb, die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen. Dies gilt für alle für den Betrieb der Anlage notwendigen Komponenten und Speicher. Das Besondere: die Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen wird nicht abgeschafft, sondern es wird ein Nullprozentsatz eingeführt. Die Regelung zielt eigentlich auf Privatpersonen ab, die sich die gezahlte Mehrwertsteuer bisher nur auf sehr bürokratischen Wegen zurückholen konnten. Doch auch Einzelhandelsunternehmen könnten davon profitieren. Denn das neue Gesetz gilt für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 installiert werden „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“. Ob darunter auch Wohngebäude mit einem Gewerbeanteil fallen, ist so lange unklar, bis die Finanzverwaltung nähere Informationen zur Auslegung des Gesetzes veröffentlicht. Das Gesetz sieht allerdings eine Vereinfachung der Regeln für alle Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 kWp vor. Die Installation von kleinen Anlagen kann also auch für den Einzelhandel lohnenswert sein. Ein ganz klarer finanzieller Vorteil auch für Händler:innen ergibt sich aus den neuen Regelungen zur Einkommensteuer. Hier gilt nämlich: Einkünfte aus dem Betrieb von PV-Anlagen bleiben steuerfrei, wenn die Anlage eine maximale Leistung von 30 kWp hat. Bis zu dieser Grenze ist es unerheblich, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt. Einzelhändler:innen, die kleinere Anlagen betreiben, können hier also deutlich Steuern sparen, zumal das Gesetz rückwirkend ab 2022 gilt.